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Grundlage der Aufenthaltsabgabe ist der zeitweilige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Wohneinheiten auf dem Gemeindegebiet von Personen, die nicht in der Gemeinde ansässig sind.
Die Aufenthaltsabgabe ist jährlich zu entrichten und setzt sich aus einer auf die Kategorie bezogenen Grundabgabe und einer nach Kategorie und nutzbarer Fläche bemessenen Zusatzabgabe zusammen (Titel II DPRA vom 20.10.1988 Nr. 29/L).
Anträge
Antrag um Rückerstattung von Steuern
Meldungen
Meldung für die Überlassung von Gebäuden
31.12.2022