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Home > Bürgerservice > Gebühren
Die Berechnung der Trinkwassergebühr wird jährlich aufgrund des Zählerstandes durchgeführt (Differenz des Zählerstandes zwischen Vorjahr und laufendem Jahr)
Ist in einem Haushalt kein Wasserzähler eingebaut, so wird die Abwassergebühr nach Einwohnern (EW) berechnet, d.h. nach Personen die laut Meldeamt in diesem Haushalt den Wohnsitz haben. Pro Person werden 50 m³ Abwasser berechnet. (Beschluss der Landesregierung vom 19. Oktober 2009, Nr. 2541)
Bei Verlust, Beschädigung oder Funktionsdefekt des Wasserzählers wird der Verbrauch aufgrund des Durchschnittsverbrauchs der letzten drei Jahre ermittelt, erhöht um 10%.
Anträge
Antrag um Anschluss an die öffentliche Trinkwasserleitung
Antrag um Rückerstattung von Steuern
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