Gebührenpflichtig ist jede physische oder juridische Person, italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, welche aus jedwedem Rechtsgrund (Eigentum, Fruchtgenuss, Leihe, Miete, usw.) Räumlichkeiten und Freiflächen besetzt, innehat oder führt. Auch für nicht genützte Räumlichkeiten und Freiflächen ist die Gebühr geschuldet, sofern diese für die Nutzung bereitgestellt sind. Der Beginn der Besetzung oder des Besitzes muss mit der vorgesehenen Meldung spätestens innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt werden.
Die Müllsäcke zu 20, 40 oder 60 Liter, mit Aufschrift der Gemeinde und Etikett des Eigentümers, können an folgenden Tagen im Lizenzamt (1. Stock) abgeholt werden:
Montag von 08:00 bis 12:30 und von 16:00 bis 17:30 Uhr
Mittwoch von 08:00 bis 12:30 und von 16:00 bis 17:30 Uhr
Die Gebühr bezieht sich auf den Zeitraum eines Jahres und wird aufgrund der genau erfassten Menge des Mülls sowie aufgrund der Bewirtschaftungskosten berechnet. Sollte die dem öffentlichen Abfallbewirtschaftungsdienst übergebene Müllmenge unter der festgelegten Mindestanzahl von Abfalllitern liegen, wird jedenfalls diese Mindestanzahl berechnet. Die Gebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- Grundgebühr
- Mengenabhängige Gebühr
- Eventuelle Gebühr für Sonderdienste
Allgemeinde Informationen:
Mülltrennung
Was darf in die Biomülltonne
Müllsammelplan 2023/24
Festlegung der Gebühren für den Dienst der Bewirtschaftung der Hausabfälle für das Jahr 2024
Anträge:
Antrag um Rückerstattung von Steuern
Verordnungen
Müllverordnung
Verordnung über die Anwendung der Gebühr für Bewirtschaftung der Hausabfälle