Müllentsorgungsgebühr

Gebührenpflichtig ist jede physische oder juridische Person, italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit,...

Veröffentlichungsdatum:

31.12.2022

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Gebührenpflichtig ist jede physische oder juridische Person, italienischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit, welche aus jedwedem Rechtsgrund (Eigentum, Fruchtgenuss, Leihe, Miete, usw.) Räumlichkeiten und Freiflächen besetzt, innehat oder führt. Auch für nicht genützte Räumlichkeiten und Freiflächen ist die Gebühr geschuldet, sofern diese für die Nutzung bereitgestellt sind. Der Beginn der Besetzung oder des Besitzes muss mit der vorgesehenen Meldung spätestens innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt werden.
    

Die Müllsäcke zu 20, 40 oder 60 Liter, mit Aufschrift der Gemeinde und Etikett des Eigentümers, können an folgenden Tagen im Lizenzamt (1. Stock) abgeholt werden:
    

Montag von 08:00 bis 12:30 und von 16:00 bis 17:30 Uhr

Mittwoch von 08:00 bis 12:30 und von 16:00 bis 17:30 Uhr

 

Die Gebühr bezieht sich auf den Zeitraum eines Jahres und wird aufgrund der genau erfassten Menge des Mülls sowie aufgrund der Bewirtschaftungskosten berechnet. Sollte die dem öffentlichen Abfallbewirtschaftungsdienst übergebene Müllmenge unter der festgelegten Mindestanzahl von Abfalllitern liegen, wird jedenfalls diese Mindestanzahl berechnet. Die Gebühr setzt sich aus folgenden Elementen zusammen: 

  1. Grundgebühr
  2. Mengenabhängige Gebühr
  3. Eventuelle Gebühr für Sonderdienste

Allgemeinde Informationen:

Mülltrennung

Was darf in die Biomülltonne

Müllsammelplan 2023/24

Festlegung der Gebühren für den Dienst der Bewirtschaftung der Hausabfälle für das Jahr 2024


Anträge:

Antrag um Rückerstattung von Steuern


 Verordnungen

Müllverordnung

Verordnung über die Anwendung der Gebühr für Bewirtschaftung der Hausabfälle

Kontakt

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 18.09.2024, 11:30 Uhr

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