GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014).

Hier die GIS-Verordnung und der Beschluss über die GIS-Steuersätze, zusätzlich finden Sie auch eine tabellarische Zusammenfassung, aus welcher Sie die für die GIS relevanten Tatbestände, die dafür geltenden Steuersätze, die Freibeträge und die eventuelle Pflicht, für besondere Steuersätze Bescheinigungen oder Ersatzerklärungen einzureichen, entnehmen können.


1. Wofür ist die GIS geschuldet?

Die GIS muss für

  • Gebäude und

  • Baugründe

bezahlt werden.

2. Für welchen Zeitraum ist die GIS geschuldet?

Die GIS wird für Kalenderjahre im Verhältnis zum Anteil und für die Anzahl der Monate des Jahres geschuldet, in denen das Gebäude oder der Baugrund besessen wurden. Der Besitz über mindestens 15 Tage wird als ganzer Monat gerechnet.

3. Wer muss die GIS bezahlen?

  • Die Eigentümer oder die Inhaber von dinglichen Rechten (= Fruchtgenuss, Nutzungs-, Wohn-, Überbaurecht);

  • der Ehemann/die Ehefrau, dem/der die eheliche Wohnung mit richterlicher Verfügung der gerichtlichen Trennung, der Annullierung, der Auflösung oder des Erlöschens der zivilrechtlichen Wirkung der Ehe zugewiesen wurde;

  • der Elternteil, dem die Wohnung mit richterlicher Verfügung der Anvertrauung des Kindes oder der Kinder zugewiesen wurde;

  • der Leasingnehmer für geleaste Immobilien, auch wenn sie erst geplant sind oder sich erst im Bau befinden;

  • der Konzessionsinhaber von Domänenvermögen;

  • Ausgedinge/Unterhaltspflicht: Der Hofübergeber und seine Ehefrau müssen die GIS für jene Räume bezahlen, die sie tatsächlich bewohnen.

4. Innerhalb wann muss die GIS eingezahlt werden? 

Die erste Rate muss innerhalb 16. Juni, die zweite Rate muss innerhalb 16. Dezember eingezahlt werden. Für die Einzahlung muss das Formular F24 verwendet werden.

5. Was ist eine Hauptwohnung samt Zubehör?

Als Hauptwohnung gilt nur die Immobilieneinheit, in welcher der Steuerpflichtige und seine Familiengemeinschaft den ständigen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Als Zubehör gelten höchstens 3 Immobilieneinheiten der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach), von denen höchstens 2 der gleichen Kategorie angehören können. Der Katasterwert der Hauptwohnung und des Zubehörs wird mit dem Steuersatz von 0,4% besteuert. Von der geschuldeten Steuer wird der Freibetrag (siehe tabellarische Zusammenfassung) in Abzug gebracht. Familiengemeinschaften mit mehr als 2 Minderjährigen wird ein zusätzlicher Freibetrag von 50 Euro für jede/n Minderjährige/n ab der/m Dritten gewährt.

Für jede Person der obgenannten Familiengemeinschaft, die eine schwere Behinderung im Sinne von Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 hat, wird der Freibetrag um weitere 50 Euro erhöht. Die Familiengemeinschaft muss bei der Gemeinde die ärztliche Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission einreichen. Der zusätzliche Freibetrag wird ab dem Tag, an welchem der Ärztekommission der Antrag auf Anerkennung der schweren Behinderung gestellt wurde, anerkannt.

Achtung: sofern eine Familiengemeinschaft mehrere Wohnungen im Landesgebiet besitzt, kann nur eine als Hauptwohnung anerkannt werden.

6. Welche Wohnungen sind der Hauptwohnung gleichgestellt?

Hauptwohnungen samt Zubehör der Katasterkategorien C/2 (Keller oder Dachraum), C/6 (Garage oder Abstellplatz) und C/7 (Wetterdach) im Ausmaß von höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie, im Besitz von Seniorinnen und Senioren oder behinderten Menschen aufgrund des Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrechtes, welche ihren Wohnsitz wegen dauerhafter Unterbringung in Wohn- oder Pflegeheime verlegen müssen, vorausgesetzt, diese Immobilien werden nicht vermietet.

7. Wo finde ich weitere Informationen zur GIS?

Weitere wichtige Informationen zur GIS können Sie aus

  • der tabellarischen Zusammenfassung,

  • der GIS-Verordnung,

  • dem Beschluss zu den Steuersätzen und Freibeträgen GIS entnehmen.

Diese Dokumente finden Sie hier unten angeführt.


Dokumentation:

Beschluss des Gemeindeausschusses Nr. 23 vom 31.01.2017: Ernennung des Verantwortlichen für die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)


Beschluss des Gemeinderates Nr. 44 vom 20.10.2014 - Festlegung der GIS Steuersätze und Freibeträge für das Jahr 2014 und folgende

Beschluss des Gemeinderates Nr. 69 vom 30.11.2015 - Festlegung der GIS Steuersätze und Freibeträge für das Jahr 2016 und folgende

Beschluss des Gemeinderates Nr. 4 vom 31.01.2023 - Gemeindeimmobiliensteuer - GIS - Festlegung der Steuersätze und Freibeträge für das Jahr 2023 und folgende


Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer GIS - gültig bis zum 31.12.2022

Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer GIS - gültig ab dem 01.01.2023


GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (bis 2015)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2016)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2017)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2018)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2019)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2020)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2021)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2022)

GIS Gemeinde Abtei - Zusammenfassende Tabelle (2023)


GIS - Erklärung

DLH 2366 vom 18.03.2015 - GIS-Erklärung samt Anleitungen

Siehe auch Südtiroler Bürgernetz

31.12.2022

DEU